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UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist das erste internationale, rechtsverbindliche Instrument, in dem Mindeststandards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind. Es ist zugleich das erste Menschenrechtsübereinkommen, bei dem die EU selbst Vertragspartei ist. Mit diesem Übereinkommen sind alle Vertragsparteien verpflichtet, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu achten und zu schützen und ihre Gleichheit nach dem Gesetz zu gewährleisten.

Die EU-Kommission hat am 3. März 2021 ihre Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 vorgelegt. Die Strategie soll der EU und den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten umzusetzen.

Die Anforderungen der UN-BRK finden im gesamten Planungs- und Umsetzungsprozess des niedersächsischen Multifonds-Programms Berücksichtigung. Die wesentlichen Grundsätze sind durch die verpflichtende durchgehende Berücksichtigung des Grundsatzes der Antidiskriminierung sichergestellt. Auch durch die Mitgliedschaft der niedersächsischen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Begleitausschuss zum Multifondsprogramm wird die Beachtung der UNBRK in der Umsetzung des Programms sicher gestellt.

Sollten Sie Hinweise oder eine Beschwerde bzgl. der Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention im Rahmen des niedersächsischen Multifondsprogramms haben, wenden Sie sich gerne per Mail an unser Funktionspostfach: VB-Nds-UNBRK@mb.niedersachsen.de

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UN Behindertenkonvention 2

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